Die pflicht, für den unterhalt der kinder ergibt sich aus art ss.c.c und, mittelbar durch art, absatz, c an.c, wonach beiden eltern die pflicht, zu erhalten, auszubilden und zu erziehen, nachkommen unter berücksichtigung der neigungen und der wünsche der kinder, im verhältnis zu den jeweiligen substanzen und nach ihrer fähigkeit zu berufsausübung oder haushaltsführungGibt es keine norm in die rechtsordnung, die vorsieht, dass eine solche spezifische verpflichtung der eltern aufhören kann, mit dem erreichen der volljährigkeit des kindes, und, bis vor kurzem, gleichzeitig, es gab keine regel, die ausdrücklich erwartet, dass der sohn sollte beibehalten werden, von den eltern über die volljährigkeit. Es ist ein prinzip konsolidierte das, wonach das recht auf unterhalt-unabhängig von der ausübung der elterlichen sorge. Während nämlich die elterliche verantwortung erlischt mit der volljährigkeit der kinder, die unterhaltspflicht nicht, hat eine frist gesetzlich festgelegt. Seine subsistenz bleibt obliegt dem gesunden menschenverstand der eltern oder dem ermessen eines richters. In übereinstimmung mit dem gesetzgeber, die verpflichtung, den unterhalt der kinder volljährig, besteht sowohl in den laufenden ausgaben in den außerordentlichen und insbesondere bei den ausgaben für bildung und ausbildung, wie für die rechtsprechung, gerade im vergleich zur konsolidierung des jüngsten sohnes, der eine position erfülltes professionell, unter berücksichtigung des eigenen studiums, die definiert, die frist für die zahlung des unterhalts. Die pflege hat also einen inhalt, der großen, voraussichtlich decken, insbesondere auch die laufenden ausgaben des täglichen lebens (verpflegung, kleidung, etc.) als auch hinsichtlich der ausbildung und sogar die freizeit und den urlaub. Nach der rechtsprechung ist die verpflichtung endet, wenn das kind erreicht, den status der wirtschaftlichen unabhängigkeit der aus der wahrnehmung von einem einkommen entsprechend der gewonnene fachkompetenz in bezug auf die normalen und konkreten marktbedingungen, die sich nicht in der feststellung, die zur erfüllung des lebensstandards bisher durchgeführt.
Das kind hat nämlich das recht, sein platz in den bedingungen zu beenden, das studium und die anschaffung einer eigenen professionalität in der arbeitswelt bezogen werden.
In ermangelung einer erreichten wirtschaftlichen unabhängigkeit des kindes, der eltern, kann davon ausgegangen werden, befreit von der beitragspflicht nur, wenn die fehlende integration in die welt der arbeit, die aufgrund von fahrlässigkeit oder anderweitig abhängig gemacht durch den sohn selbst, um sich nicht gestellt unter der bedingung der erreichung eines abschlusses oder beziehen sie ein einkommen durch die ausübung einer geeigneten tätigkeit die beschäftigung hat. Dazu der oberste Gerichtshof hat auch argumentiert, dass die verpflichtung entfällt, wenn das kind hat ein alter erreicht, nahelegt, seine fähigkeit, für sich zu sorgen, oder wenn er zu unrecht abgelehnt, eine geeignete tätigkeit. Zum thema unterhalt des volljährigen kind die Rechtsprechung bietet verschiedene lesarten In der tat hat mehrmals definiert die grenzen des konzepts der unabhängigkeit der sohn volljährig ist, entschieden hat, dass nicht jede beschäftigung oder einkommen (wie prekäre arbeit, zum beispiel) macht, wegfall der unterhaltspflicht, obwohl es nicht notwendig, einen festen arbeitsplatz, da sie genügend einkommen oder den besitz eines vermögens und damit eine wirtschaftliche durchführbarkeit. Es ist unbestritten, dass damit erlischt die unterhaltspflicht, den status der wirtschaftlichen unabhängigkeit des kindes, kann als erreicht in der gegenwart von einem einsatz dieser von seinem einkommen entspricht, seine professionalität und eine entsprechende stellung in der kontext wirtschaftlich-soziale referenz, eine angemessene, seinen fähigkeiten und hoffnungen. In der sache ist es einheitliche ausrichtung darauf, dass der anbau der bestrebungen der sohn volljährig ist und ergreifen will, ein studium für das erreichen einer besseren position, und oder karriere, die nicht macht zum wegfall der pflicht zum unterhalt durch die eltern. Ausgeschlossen ist dagegen vom Kassationshof die zuteilung des nutzens erweitert 'verlust der chance', weil sie die gleiche verfälscht die interpretation des instituts für die erhaltung, die soll aufhören, wenn es erreicht den status einer wirtschaftlich unabhängig, sich selbst mit der wahrnehmung von 'einkommen entspricht, auf die gewonnene fachkompetenz in bezug auf die normalen und konkreten marktbedingungen'. Wenn die kinder nicht zeigen hingegen kein interesse an der suche nach einer stelle, verlieren sie ihren anspruch auf unterhalt wenn die eltern in der lage, den beweis seiner trägheit. Wenn der elternteil, der dann nachweist, dass sie legte das junge in die lage, selbständig zu werden die verpflichtung zur entrichtung der unterhalt wird weniger unabhängig von den wirtschaftlichen voraussetzungen der eltern, da auf dem sohn lastet die verpflichtung, sich, wenn immer sie die gelegenheit hat und genau das muss er tun, was in seiner macht steht, um einen arbeitsplatz zu finden. Abschließend, wenn das kind dann nicht verpflichtet sich einen job suchen die eltern können entscheiden, ob die aussetzung der erhaltung, natürlich, nachdem er beantragt die genehmigung der richter, vor dem auch fordert eine überprüfung der voraussetzungen für den erhalt.